Regelung zum Distanzunterricht
Liebe Auszubildende, liebe Ausbilder,
ab Montag, den 14.12., erfolgt der Unterricht für die Dachdecker im Distanzunterricht. Dazu erhaltet ihr/erhalten Sie genaue Informationen von den jeweiligen Klassenlehrern per Email bzw. KIKSChat.
Bitte beachten Sie auch die Informationen hierzu von unserer Schulleitung:
„Sehr geehrte/r Ausbilder*in,
zum Schuljahr 2020/21 hat das Ministerium den Distanzunterricht – also den Fall, dass ein/e Auszubildende/r aus Gründen der Quarantäne, wegen Zugehörigkeit zur Risikogruppe, Schulschließung usw. nicht vor Ort in der Schule am Unterricht teilnehmen kann, neu geregelt. Dies ist im Einzelnen nachzulesen unter der Am Ende angegebenen Quelle.
Unter anderem wurde festgelegt, dass der Distanzunterricht Teil des nach den Stundentafeln vorgesehenen Unterrichts ist und dem Präsenzunterricht gleichwertig ist, siehe §3 Absatz 2.
Gleichzeitig müssen die Leistungen im Distanzunterricht ganz normal bewertet werden, vgl.§ 6.
Dies alles bedeutet, dass Auszubildende, die am Distanzunterricht teilnehmen, vom Betrieb für die Teilnahme an diesem freigestellt werden müssen. Dem/der Berufsschüler*in muss innerhalb der Betriebszeiten die gleiche Zahl an Stunden für den Distanzunterricht gewährt werden, wie dies am Berufsschultag der Fall ist.
„§ 4 Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern
Der Plan zur Organisation des Distanzunterrichts ist so angelegt, dass alle Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schule unbeschadet des § 3 Absatz 6 für den Distanzunterricht erreichbar sind. Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass ihr Kind der Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht (§ 6 Absatz 1) nachkommt.“ Diese Verantwortung der Eltern nehmen im Ausbildungsfall die Betriebe wahr, wie in § 7 „Besondere Bestimmungen für das Berufskolleg“ festgelegt wird:
„(2)Die Verantwortung der Eltern für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Distanzunterricht erstreckt sich im Berufskolleg auch auf die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.“
Der/die Auszubildende ist umgekehrt natürlich auch verpflichtet, diese Zeiten für das Lernen zu verwenden.“
Quelle: Ministerium für Schule und Bildung: Zweite Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG, den Schulen übermittelt per Mail / Link am 03.08.2020 (https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionssc
hutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Verordnungsentwurf-
Distanzuntzerricht/Verordnungsentwurf-Distanzunterricht-Stand-30_-Juni-2020.pdf).
Wir hoffen auf Ihre und eure Kooperation, um in Sinne der Auszubildenden den Unterricht weiterführen zu können.